Fassung: September 2023
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Wattando GmbH (nachfolgend „Verkäufer“ )und deren Vertragspartnern (nachfolgend „Käufer“) in ihrer aktuellen Fassung und werden Bestandteil aller zwischen den Parteien geschlossenen Verträge. Siegelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit demselben Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder er inKenntnis der Geschäftsbedingungen des Käufers vorbehaltslos Lieferungen an ihn ausführt oder er auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers enthält.
(3) Im Einzelfall ausdrücklich mit dem Verkäufer getroffene individuelle Vereinbarungen des Käufers (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen undÄnderungen dieser AGB) haben – soweit sie nach Abschluss des Vertrages zustande kamen – Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Individualvereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder – wenn ein solcher nicht vorliegt – eine schriftliche Bestätigung durch den Verkäufer an den Käufermaßgeblich.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber dem Verkäufer abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2 Angebot, Annahme
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Angebote des Käufers kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang annehmen. Bis zur Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung eines Angebots durch den Verkäufer, ist der Käufer entsprechend vierzehn (14) Tage an sein Angebot gebunden.
(2) Angebotsbezeichnungen und damit zusammenhängende Angaben sind nur annähernd maßgebend und mit Rücksicht auf mögliche, dem Käufer zumutbare Abweichungen und Änderungen wegen neuer Erkenntnisse und Verbesserungen nicht verbindlich.
(3) Der Verkäufer behält sich Eigentums- und Urheberrechte an allen von ihm zur Verfügung gestellten technischen Dokumentationen, sonstigen Produktbeschreibungen oderanderen Unterlagen vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur nach voriger Zustimmung durch den Verkäufer zugänglich gemacht werden.
(4) Angaben in bei Vertragsschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte etc. des Kaufgegenstands stellen keine Garantiezusagen dar.
§ 3 Lieferfrist, Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. vom Verkäufer bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern die Versendung der Ware vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2) Lieferfristen beginnen, soweit nicht anders vereinbart, mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers, insbesondere also nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
(3) Zu Teillieferungen ist der Verkäufer berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B.Betriebsstörungen aller Art, insbesondere Lieferengpässe, Material- oder Energiebeschaffung sowie Chip-Mangel, Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, unerwartet auftretende Pandemien oder Epidemien, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Ausnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nichtrechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und dieBehinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle des Rücktritts wird der Verkäufereine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers unverzüglich erstatten.
(5) Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oderLeistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung dem Verkäufer gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
(6) Die gesetzlichen Rücktrittsrechte des Verkäufers sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist seine Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser AGB beschränkt.
(7) Der Eintritt des Lieferverzugs des Verkäufers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufererforderlich.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk in Dresden, an welchem auch der Erfüllungsort liegt. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Auf Wunsch des Käufers wird die Versendung auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschaden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichert.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zurAusführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet der Verkäufer eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettopreises pro vollendeter Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises, mit welcher sich der Käufer in Annahmeverzug befindet. DerNachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche des Verkäufers (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise des Verkäufers in EUR, und zwar ab Werk in Dresden einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Überführung, Versicherung, Zölle und zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Verkäufer ist zur Abtretung der Forderungen gegen den Käufer an einen Dritten berechtigt.
(2) Soweit die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll und keine Festpreisabrede getroffen wurde, behält sich der Verkäufer das Recht vor, seine Preise angemessen und kurzfristig zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen eintreten. Die Preise werden um den Faktor angehoben, um welchen auch die Einkaufspreise für Waren und Dienstleistungen angepasst wurden. Dies gilt insbesondere, aber nicht abschließend, bei Material- und Vertriebspreisänderungen sowie Änderungen des Lohn- oder Gehaltstarifs.
(3) Beim Versendungskauf (§ 4 Absatz 1 dieser AGB) trägt der Käufer die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
(4) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungszugang netto zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer.
(5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt derAnspruch des Verkäufers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Ist der Käufer in Zahlungsverzug mit einer Forderung, so können alle übrigen Forderungen gegen den Käufer fällig gestellt werden. Der Käufer hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.
(6) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen nach § 320 Absatz 2 BGB steht dem Käufer nicht zu.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Zur Sicherung der Kaufpreisforderung des Verkäufers gegen den Käufer behält sich der Verkäufer bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung das Eigentum an dem Kaufgegenstand (nachfolgend: „Vorbehaltsware“) vor.
(2) Kommt der Käufer mit der Kaufpreiszahlung in Verzug, hat der Verkäufer das Recht, vomKaufvertrag zurückzutreten und vom Käufer die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
(3) Der Käufer ist dazu verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Wird die Vorbehaltsware durch Dritte gepfändet, ist der Käufer dazu verpflichtet, auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich von der Pfändung in Kenntnis zu setzen.
§ 7 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
(3) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dem Verkäufer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von sieben (7) Werktagen erfolgt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käuferoffensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nichtangezeigten Mangel ausgeschlossen.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate ab Gefahrübergang oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus derVerletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers.
(5) Bei Sachmängeln der Ware ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt, es sei denn, bei dem Käufer handelt es sich um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB.
(6) Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaftenSache noch den erneuten Einbau, wenn der Verkäufer ursprünglich nicht zumEinbau verpflichtet waren.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Verkäufer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, kann der Verkäufer die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers und sind an ihn zurückzugeben.(
9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(10) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung desVerkäufers den Liefergegenstand und/oder die Leistungen ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 8 Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies im gleichen Umfang zugunsten seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
(5) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Etwaige Leistungen, die über die vertraglich geschuldete Leistung hinaus vom Verkäufer unentgeltlich aus Gefälligkeit erbracht und vom Käufer entgegengenommen werden, erfolgen unter Ausschluss jeglicher Haftung.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Verkäufers in Dresden. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Dem Verkäufer steht jedoch das Recht zu, auch jedes andere Gericht, das nach dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen eingetragenen Geschäftssitz hat, zuständig ist, um Rechtsschutz zu ersuchen. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch der eingetragene Geschäftssitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen überausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des jeweiligen Kollisionsrechts. UN-Kaufrecht (CISG) ist nicht anwendbar.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesen AGB herausstellen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist diejenige wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweckdes Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss des Vertragsbedacht hätten.